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Abgemahntes Verhalten erlaubt keine Kündigung aus diesem Grund mehr!

Wurde eine Pflichtverletzung mit einer Abmahnung geahndet, so bedeutet dies gleichzeitig, dass der Arbeitgeber anschließend aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr kündigen kann, da der Arbeitgeber rechtlich mit der Abmahnung auf die Kündigung verzichtet. Eine Kündigung ist daher nur dann berechtigt, wenn der Betroffene anschließend eine weitere einschlägige Pflichtverletzungen begeht. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und die Kündigung konnte nicht mit den früheren Vorfällen begründet werden.
LAG Rheinland-Pfalz, 4.4.2007 - Az: 8 Sa 949/06


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Abmahnung und Kündigung verknüpfen?

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer angedroht, bei Nichtgewährung der gewünschten 5 Wochen Urlaub, diesen durch Krankschreibung entsprechend zu verlängern. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer daraufhin abgemahnt und mit fristloser Kündigung gedroht, wenn die Drohung dennoch verwirklicht würde.
Der Arbeitnehmer ließ sich dennoch wenige Tage vor Ende des gewährten Urlaubs krankschreiben. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war nach Ansicht des Gerichts wirksam, da die gewährte Chance zur Bewährung in einem solchen Fall davon abhängig gemacht werden kann, ob das angedrohte Fehlverhalten verwirklicht wird oder nicht.
LAG Schleswig-Holstein, 19.10.2004 - Az: 5 Sa 279/04


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