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Kündigungsschutz
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil Anwalt | Arbeitsrecht | Mainz

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Allgemein versteht man unter dem Kündigungsschutz alle Vorschriften, die den Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung seines Arbeitsvertrages schützen. Grundlage ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner gegenüber dem Arbeitgeber meist wirtschaftlich unterlegenen Position und seiner finanziellen Abhängigkeit ihm gegenüber. Denn grundsätzlich ist das Arbeitseinkommen die Grundlage für das Bestreiten der Lebenshaltungskosten. Um dieses Ungleichgewicht abzuschwächen, gibt es zahlreiche Schutzgesetze zugunsten von Arbeitnehmern. Das bekannteste heute ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das gemäß § 23 seinen Schutzbereich derzeit auf Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern erstreckt. Neben gesetzlichen Regelungen können Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers auch im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Aufgrund des Kündigungsschutzes bedarf die Kündigung der Schriftform (§ 623 BGB) und ist an bestimmte Fristen gebunden. Einerseits gelten bestimmte Fristen bis wann der Arbeitgeber die Kündigung erklären kann, so etwa die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis der Pflichtverletzung bei der fristlosen Kündigung. Andererseits sind gesetzliche Mindestfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erklärung der Kündigung vorgesehen, z.B. in § 622 BGB.

Die Besonderheit des Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht liegt außerdem darin, dass jede Kündigung "sozial gerechtfertigt" sein muss. Das heißt der Arbeitgeber muss die Kündigung auf bestimmte zulässige Kündigungsgründe stützen, die etwa im KschG verankert sind.
Es genügt also nie der bloße Wunsch des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag zu beenden. Zusätzlich muss die Kündigung durch einen zulässiger Kündigungsgrund sozial gerechtfertigt sein.

Der Kündigungsschutz unterscheidet drei Fallgruppen für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung:

* verhaltensbedingte Kündigung
* personenbedingte Kündigung
* betriebsbedingte Kündigung


Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, beim Arbeitsgericht die sogenannte Kündigungsschutzklage zu erheben, stellt das notwendige Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem er gegen eine zu unrecht ergangenen Kündigung vorgehen kann.


Ausfluss des Kündigungsschutzes sind ferner das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Sozialauswahl-Verfahren bei betriebsbedingten Kündigungen und insbesondere auch der Sonderkündigungsschutz für einzelne Personengruppen, zum Beispiel für Frauen vor und während der Schwangerschaft (Mutterschutz) oder für schwerbehinderte Menschen, basieren ebenfalls auf dem Kündigungsschutz.

Bitte beachten Sie, dass im Arbeitsrecht zahlreiche Fristen gelten!

Eine der wichtigsten Fristen für Arbeitnehmer ist die 3-Wochen-Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Sie beginnt ab dem Zugang der Kündigung zu laufen.

(anwalt.de )

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