Ihr Anwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Anwalt Mainz


Krankgeschrieben in den Urlaub

Begleitet ein krankgeschriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2011 - 12 K 5952/10



Bundesarbeitsgericht: Urlaub und Elternzeit


Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, § 4 BUrlG. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Der Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf jährlich fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Elternzeit sei kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten ihm 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden. Der Kläger macht demgegenüber seine vollen Urlaubsansprüche gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Senat musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. Der Kläger hat nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht.


Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 25. November 2009 - 2 Sa 36/09

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10

Pressemitteilung Nr. 36/11 des BAG





Die Aufstellung wird ständig aktualisiert, bietet jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität. Insbesondere bietet die Entscheidungssammlung keine Garantie dafür, dass zum gleichen Themenkomplex nicht bereits eine aktuellere Entscheidung eine abweichende Rechtslage geschaffen hat.


Sämtliche Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam!
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09


Die Bundesagentur für Arbeit hat schon zahlreiche Niederlagen in Arbeitsgerichtsprozessen einstecken müssen, in denen sie sich mit ihren befristet eingestellten Arbeitnehmern über die Wirksamkeit der Befristung der Arbeitsverträge stritt.


Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 steht erneut fest, dass eine Vielzahl der Befristungsregelungen in Arbeitsverträgen der Mitarbeiter der Arbeitsagenturen unwirksam sind. Nach dieser Entscheidung sind nunmehr sämtliche Befristungen, die die Arbeitsagentur auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung stützt, als unwirksam anzusehen. Folge der Unwirksamkeit der Befristungen ist, dass die Arbeitsverhältnisse als unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten.


Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam!
Weitere Informationen: „Haushaltsbefristungen“ bei den Arbeitsagenturen unwirksam

„Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.


Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.


Der Kläger hat sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltsplan für 2008 Haushaltsmittel für 5800 befristete Stellen vorsah und der Kläger aus diesen Mitteln vergütet wurde.


Der Kläger hatte – wie bereits beim Landesarbeitsgericht – mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam.“


www.bundesarbeitsgericht.de – Pressemitteilung Nr. 17/11










Die Aufstellung wird ständig aktualisiert, bietet jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität. Insbesondere bietet die Entscheidungssammlung keine Garantie dafür, dass zum gleichen Themenkomplex nicht bereits eine aktuellere Entscheidung eine abweichende Rechtslage geschaffen hat.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.