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Arbeitszeugnis | Zeugnissprache - Die verschlüsselte Formulierung

Ein Arbeitnehmer klagte gegen eine Formulierung in seinem Arbeitszeugnis und vertrat die Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10

BAG PM Nr. 88/11



Anspruch auf eine bessere Beurteilung?

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten für Arbeitssachen nur beschränkt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Der Entscheidung des Neunten Senats lag ein Zeugnis zugrunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur "befriedigende/durchschnittliche" Leistung, tatsächlich habe er die Note "gut" verdient. Die Beklagte müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Kläger als "überdurchschnittlich" beurteilt habe. Es hat deshalb die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen über die dem Kläger erteilten Arbeitsaufgaben und der Art und Weise ihrer Erledigung durch den Kläger nicht aufgeklärt. Das war fehlerhaft. Nach der im Arbeitsleben weithin üblichen "Zufriedenheitsskala" hat die Beklagte dem Kläger lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Klägers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen ist, wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.
BAG,14.10.2003 - Az: 9 AZR 12/03
Vorinstanz: Hessisches LAG, 14.10.2002 - Az: 16 Sa 824/02
Quelle: PM des BAG

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Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt.
BAG, 21.6.2005 - Az: 9 AZR 352/04
Vorinstanz: LAG Berlin, 27.1.2004 - Az: 3 Sa 1898/03
Quelle: PM des BAG

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Zwangsgeld zur Durchsetzung der Zeugniserteilung


Sofern ein Betrieb seine Zeugniserteilungspflicht missachtet, kann der Anspruch auf Zeugniserstellung auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Zeugniserteilungspflicht besteht selbst dann noch, wenn der Betrieb zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Mit diesem Argument hatte sich der (ehemalige) Arbeitgeber nämlich im vorliegenden Fall geweigert, ein Zeugnis zu schreiben. Zudem gab der Arbeitgeber an, auch kein Firmenpapier mehr zu haben.
Das Gericht verhängte gegen den Arbeitgeber dennoch ein Zwangsgeld (500,00 Euro) und führte aus, das das Zeugnis notfalls auf neutralem Papier geschrieben werden müsse, wenn kein Firmenpapier mehr vorhanden sei. Schließlich besteht die Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier nicht ausnahmslos - es kommt u.a. darauf an, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und er solche besitzt und benutzt. Mangels Firmenpapier muss eben neutrales Papier verwendet werden.
LAG Rheinland Pfalz, 3.8.2011 - Az: 9 Ta 128/11

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Arbeitszeugnis - Unterschrift

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen (§ 109 GewO). Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Betrifft das Zeugnis den wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Forschungsanstalt des Bundes, ist das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit) zu unterzeichnen. Durch eine behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis kann hiervon nicht abgewichen werden.
Der vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedene Rechtsstreit betraf das Zeugnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungsanstalt des Bundes. Nach der internen Geschäftsverteilung der Forschungsanstalt war die Leiterin des Verwaltungsreferats befugt, die Zeugnisse der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu unterzeichnen. Dem entsprechend trug das Zeugnis des Klägers, der auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge insgesamt 6 ½ Jahre für die Forschungsanstalt wissenschaftlich tätig war, ausschließlich die Unterschrift der Leiterin des Verwaltungsreferats.
Der Neunte Senat hat der Klage des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten - im Unterschied zu den Vorinstanzen - stattgegeben.
BAG, 4.10.2005 - Az: 9 AZR 507/04
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2003 - Az: 6 Sa 954/03
Quelle: PM des BAG

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Die Aufstellung wird ständig aktualisiert, bietet jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität. Insbesondere bietet die Entscheidungssammlung keine Garantie dafür, dass zum gleichen Themenkomplex nicht bereits eine aktuellere Entscheidung eine abweichende Rechtslage geschaffen hat.

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